Pressemeldung Nr. Drucksache 18/7675 vom

Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung:Wurde die Maskenpflicht bei der Ausübung von Tätigkeiten und Dienstleistungen im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs durch die Corona-Verordnung vom 09.10.2020 verschärft?

Anfrage der Abgeordneten Susanne Menge, Meta Janssen-Kucz, Eva Viehoff und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 13.10.2020.

In der Niedersächsischen Corona-Verordnung, welche am 9. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, heißt es: „§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1 Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines
Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2 Dies gilt auch für Personen, die
1. Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen, (…) (3) Absatz 1 gilt nicht (…)
2. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anders geregelt ist“.

Hierzu wird unter den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung“ (FAQ) auf der Seite des Landes Niedersachsen ausgeführt:
„Stimmt es, dass im Einzelhandel, insbesondere auch an der Kasse oder an den Frischetheken in Supermärkten, inzwischen auch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss? Ja, seit dem 9. Oktober 2020 gilt der Grundsatz, dass jede und jeder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Es gibt keine Ausnahme mehr für im Einzelhandel tätige Menschen. Allerdings ist es möglich, dass in Supermärkten oder auch anderen Geschäften von den dort Verantwortlichen andere effektive Schutzvorkehrrichtungen geschaffen werden, die die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellen oder auf andere Art und Weise die Gefahr einer Corona-Infektion hinreichend vermindern. Dies ist beispielsweise bei Abtrennungen
durch hohe Plexiglasscheiben der Fall.“ https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/alltagsmaskenpflicht-in-niedersachsen-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-187161.html (Stand 12.10.2020)

1. Müssen im Einzelhandel tätige Menschen, welche sich frei auf der Verkaufsfläche bewegen und dabei gelegentlich auch in Kundenkontakt stehen, etwa in einem Baumarkt, durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, und wie verhält es sich demgegenüber in Bereichen eines Geschäftes/Betriebes, in denen kein Besuchs- oder Kundenverkehr stattfindet, etwa in nur für die Beschäftigten zugänglichen Büroräumen, Lagern etc.?

2. Müssen im Einzelhandel tätige Menschen, bei denen beispielsweise durch eine Plexiglasscheibe das Einhalten des Abstandsgebots gegenüber Kundinnen und Kunden sichergestellt wird, das Abstandsgebot untereinander durchgehend einhalten und, falls das nicht möglich ist, dann dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, etwa in einem Kassen- oder Servicepoint-Bereich?

3. Inwieweit ist die Darstellung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in den FAQ auf der Seite des Landes Niedersachsen unzutreffend, dass es keine Ausnahme(n) mehr für im Einzelhandel tätige Menschen beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gibt?

(Verteilt am 16.10.2020)

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