Antwort der Landesregierung auf kleine Anfrage:Wie stellt die Landesregierung die Überprüfung der Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher?

Wie stellt die Landesregierung die Überprüfung der Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher?



Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE), eingegangen am 28.11.2018 - Drs. 18/2250 an die Staatskanzlei übersandt am 04.12.2018


Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 20.12.2018


Vorbemerkung der Abgeordneten
Der Schutz von Sonn- und Feiertagen als Tage der Ruhe und seelischen Erholung hat eine große Bedeutung für alle Beschäftigten.


In der Drucksache 18/2047 führt die Landesregierung auf unsere Nachfrage aus, dass sie zwar den besonderen Wert des Sonn- und Feiertagsschutzes anerkennt, dass jedoch weiterhin unter be-stimmten Voraussetzungen nach Arbeitszeitgesetz Ausnahmen möglich sind. Die Antwort der Landesregierung zeigt zudem, dass erste Maßnahmen zur besseren Überprüfung getroffen wurden.


Vorbemerkung der Landesregierung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zulässig durch
– gesetzliche Ausnahmen (sonn- und feiertagstypische Tätigkeiten oder als Bestandteil des öf-fentlichen und kulturellen Lebens an Sonn- und Feiertagen sowie notwendige Sonntagsarbeiten zur Erbringung wichtiger Leistungen im Bereich von Infrastruktur, Sicherheit und Daseinsvorsorge),
– Notfälle und Sonderfälle,
– Tarifvertrag,
– Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags,
– schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Tarifvertrages,
– behördliche Bewilligung.


1. Sind die bisher getroffenen Maßnahmen geeignet sicherzustellen, dass es die Regel ist, sich schriftliche Nachweise vorlegen zulassen?
Im Rahmen der Bewilligungsverfahren wird in der Regel ein schriftlicher Antrag verlangt. In diesem sind die Bewilligungstatbestände entsprechend darzulegen. Bei Kontrollen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Wenn sich dies nicht unmittelbar ergibt, werden entsprechende Nachweise verlangt.

 

2. In welchem Anteile der Fälle wurden in den Jahren 2017 und 2018 Nachweise gefordert, und in welchem war dies nicht der Fall?
Siehe Antwort zu Frage 1. Die Anteile der Fälle, in denen in den Jahren 2017 und 2018 Nachweise gefordert wurden, werden nicht erfasst.


3. Durch welche Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass einem Unternehmen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern maximal für zehn/fünf/einen Sonn-/Feiertag(e) genehmigt wird?
Die Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen prüft vor Erteilung einer Bewilligung, in welchem Umfang von ihr bis dahin Bewilligungen erteilt wurden.


4. Wie wird sichergestellt, dass auch bei weniger Sonn- und Feiertagen die gesamte An-zahl genehmigter Sonn- und Feiertage bei der Ermessensentscheidung bekannt ist und mitberücksichtigt wird? (Bitte hierbei auch auf Unternehmen eingehen, die an ver-schiedenen Standorten, Baustellen usw. in Niedersachsen und/oder anderen Bundes-ländern tätig sind und bitte ebenso die Maßnahmen angeben, die sicherstellen, dass auch diesen Unternehmen insgesamt nur die jeweils nach dem Arbeitszeitgesetz ma-ximal zulässigen Sonn- und Feiertage genehmigt werden.)


Auf der Ebene des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) ist zwi-schen den Bundesländern vereinbart, dass die örtlich für den Unternehmenssitz zuständige Ar-beitsschutzbehörde Bewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz erteilt. Die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit bei Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb Niedersachsens erfolgt deshalb durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde im Bundesland des Unternehmenssitzes. Bei Unternehmen mit Unternehmenssitz in Niedersachsen erfolgt die Bewilligung durch die Staatliche Gewerbeaufsicht des Landes Niedersachsen. Die Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen prüft vor Erteilung einer Bewilligung, in welchem Umfang von ihr bis dahin Bewilligungen erteilt wurden.


5. Was ist die maximale Anzahl von Sonn- und Feiertagen, an denen einem in Niedersach-sen ansässigen Unternehmen aus dem Handelsgewerbe in 2017 und 2018 die Beschäf-tigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewilligt wurde? (Bitte die Anzahl der Tage und hierbei alle Tage an etwaigen unterschiedlichen Standorten des Unternehmens innerhalb und außerhalb Niedersachsens angeben.)

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen besteht bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale die Möglichkeit, für bis zu zehn Sonn- und Feiertage Bewilligungen zu erteilen. Die Einhaltung der gesetz-lich zulässigen Anzahl der Sonn- und Feiertage, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, wird in jedem einzelnen behördlichen Bewilligungsverfahren unterneh-mensbezogen geprüft.
Die Anzahl der Tage, an denen den in Niedersachsen ansässigen Unternehmen aus dem Handels-gewerbe Bewilligungen nach dem ArbZG durch die Staatliche Gewerbeaufsicht des Landes Nie-dersachsen erteilt wurden, wird aber nicht in einer Statistik erfasst und liegt der Landesregierung daher nicht vor.

Zurück zum Pressearchiv