Pressemeldung Nr. Drucksache 18/3731 vom

Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung:Schießstand Waakhausen: Umweltgefahr durch bleihaltige Munitionsreste?

Schießstand Waakhausen: Umweltgefahr durch bleihaltige Munitionsreste?

Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 10.05.2019.


Der Schießstand in Waakhausen (LK Osterholz) sorgt für Kritik. Der Weserkurier berichtet am 15.03.2019: „Vor allem geht es immer wieder darum, wie sehr das rund 16 Hektar große Areal durch bleihaltige Munitionsreste belastet ist. Der Landkreis Osterholz hat in dieser Woche dem Betreiber mitgeteilt, dass er den Landwehrgraben, der das Gelände entwässert, als Gewässer dritter Ordnung beurteilt. Das hat keine Auswirkungen auf Grenzwerte, aber darauf, wer unterhaltspflichtig ist und für den Wasserfluss und die Pflege zu sorgen hat. Das sind in diesem Fall die Anlieger, also der Schießstand sowie Grundstücksbesitzer im weiteren Verlauf. (…) Der bleibelastete Boden im Hauptniedergangsbereich der Schrotkugeln, der sogenannten ‚Dispositionsfläche‘,
ist 2007 abgetragen und verschweißt in einem Wall, auch als ‚Wurst‘ bezeichnet, an
der Nordostgrenze der Anlage gelagert worden. Die Fläche wurde anschließend mit Sand aufgefüllt und mit einem Gittertextil abgedeckt. Das sich auf dem Gitter sammelnde Schrot soll regelmäßig aufgesammelt werden - was zum Teil ausblieb und durch den ist. Die Gegner der Anlage sprechen davon, dass die Netze durchlöchert seien, der Betreiber
verneint dies. Der Bewuchs habe aber zugenommen, da nach Erlass der Düngeverordnung kein Unkrautvernichter mehr aufgebracht werden darf.“


1. Welche rechtlichen Anforderungen gelten für den Betrieb und die Unterhaltung der Außenanlagen von Sportschießanlagen, um den Austrag von Schadstoffen in Boden, Grundwasser und anliegende Gewässer zu verhindern (bitte jeweils Rechtsquelle nennen)?
2. Welche Folgen hat es, wenn der Betreiber einer Sportschießanlage Auflagen zu Sanierung und Unterhaltung der Außenanlagen nicht erfüllt (bitte jeweils Rechtsquelle nennen)?
3. Inwiefern ist vor dem Hintergrund, dass es sich in Waakhausen um ein Moorgebiet mit hochanstehendem Grundwasser handelt, für den Betrieb eines Schießplatzes mit bleihaltiger Munition und die Einleitung von Niederschlagswasser von der Depositionsfläche eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich?

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