Pressemeldung Nr. Drucksache 18/4555 vom

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung:Nachfragen zur Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in Niedersachsen

Nachfragen zur Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in Niedersachsen


Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 05.09.2019.


Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung auf die Anfrage in der Drucksache 18/4060 ergeben sich weitere Fragen zur Position der Landesregierung zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG).


1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die aktuelle Fassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) trotz der Kritik vonseiten der Bildungsgewerkschaft Erziehung und Wissenschaft den bei seinem Beschluss gewünschten Zielen ge-recht wird, oder gibt es Überlegungen bzw. konkrete Planungen für Änderungen an dem Ge-setz (z. B. über eine Bundesratsinitiative)?
2. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung bei einer Novelle des WissZeitVG?
3. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass mit dem Abschluss von Hochschulentwicklungsverträgen, den Zielvereinbarungen und der Formulierung in § 3 Abs. 1 NHG alle landespolitischen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, um die Lage der (zeitlich befristeten) Angestellten an niedersächsischen Hochschulen zu verbessern? Falls nein, welche Maßnah-men plant die Landesregierung, um die Situation der (zeitlich befristeten) Angestellten zu verbessern?
4. An welchen Hochschulen in Niedersachsen wird die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG geforderte „Qualifizierung“ wie definiert (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Fachbereich bzw. Lehrstuhl, Art der gemeinten Qualifizierung und unterteilt in die Promotions- und Post-Doc-Phase)?
5. Welche hochschulinternen Empfehlungen, Hinweise, Vorgaben, Umsetzungsrichtlinien und/oder Vorgaben der Hochschulen zur Anwendung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG gibt es an den Hochschulen in Niedersachsen, und wie beurteilt die Landesregierung diese jeweils?
6. Welche hochschulinternen Empfehlungen, Hinweise, Vorgaben, Umsetzungsrichtlinien und/oder Vorgaben der Hochschulen zur Anwendung des § 2 Abs. 2 WissZeitVG gibt es an den Hochschulen in Niedersachsen, und wie beurteilt die Landesregierung diese jeweils?
7. Welche hochschulinternen Empfehlungen, Hinweise, Vorgaben, Umsetzungsrichtlinien, Vorgaben zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG mit Blick auf die „Angemessenheit“ der Befristungsdauer gibt es an den Hochschulen in Niedersachsen, und wie beurteilt die Landesregierung diese jeweils?
8. Welche (Dienst-)Vereinbarungen bzw. Beschlüsse hinsichtlich der in § 2 WissZeitVG stehen-den sogenannten familienpolitischen sowie behindertenpolitischen Komponente, die eine Ver-längerung der Höchstbefristungsdauer beim Nachweis von Erziehung, Pflege, Behinderung oder chronischer Erkrankung ermöglicht, gibt es an welchen Hochschulen außerhalb Nieder-sachsens, und wie beurteilt die Landesregierung diese jeweils?
9. Falls der Landesregierung zu Frage 8 keine (Dienst-)Vereinbarungen bzw. Beschlüsse außerhalb Niedersachsen bekannt sind (z. B. weil ein routinemäßiger länderübergreifender Aus-tausch solcher Regelungen nicht besteht), was gedenkt die Landesregierung zu unterneh-men, um dieses Kenntnisdefizit zu schließen?

10. An welchen Bereichen der Hochschulen, Fachbereiche bzw. Lehrstühle ist eine regelmäßige Erstbefristungsdauer von drei Jahren nicht üblich, und welche ist dann jeweils stattdessen gültig bzw. gängige Praxis?
11. In der Antwort zu Frage Nr. 12 der Kleinen schriftlichen Anfrage in der Drucksache 18/4060 verweist die Landesregierung auf „getroffenen Vereinbarungen“ der Hochschule bezüglich der „Angemessenheit“ der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. Von welchen „getroffenen Vereinbarungen“ spricht die Landesregierung, und was ist deren Inhalt?
12. Wie viele hochschulinterne Stellen nach § 2 Abs.1 Satz 3 WissZeitVG haben die einzelnen Hochschulen jeweils (bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Qualifikationsphase)?

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