Pressemeldung Nr. Drucksache 18/7124 vom

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung:Jahresabschluss des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds und der Klosterkammer

Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel und Eva Viehoff (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 20.07.2020.

Zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds schreibt die Landesregierung mit Datum vom 27.05.2020 in der Drucksache 18/6563: „Zur Unterrichtung des Niedersächsischen Landtages überreiche ich gemäß § 79 Abs. 3 des Landesverfassungsgesetzes für das Königreich Hannover (HaLand-VerfG) vom 06.08.1840 den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (AHK).“

Zur Vertretungsberechtigung schreibt der Kammerdirektor in Anlage 3 zum o. g. Bericht: „Nach dem Gründungspatent von 1818 und nach Artikel 79 Abs. 2 Landesverfassungsgesetz 1840 wird der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds ausschließlich durch die Klosterkammer verwaltet. Demgemäß bestimmt § 3 Satz 2 der Geschäftsordnung (GeschO) für die Klosterkammer Hannover vom 1. Oktober 1982, zuletzt geändert am 2. November 2002, dass der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds von der Klosterkammer verwaltet und von dieser im Rechtsverkehr vertreten wird. Die Klosterkammer ihrerseits wird nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GeschO durch den Präsidenten vertreten. Dieser seinerseits hat nach § 21 GeschO den Kammerdirektor als ständigen Vertreter. Beide sind nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur - 31 - 27 304 - 1/1/10 b vom 27. Februar 2008 jeweils alleinvertretungsberechtigt.“ HaLand-VerfG § 79 lautet wie folgt: „(2) Die Verwaltung dieses Vermögens gebührt allein der vom Könige dazu bestellten Behörde.“, „(3) Den allgemeinen Ständen soll im Anfange eines jeden Landtags eine Übersicht der daraus Statt gehabten Verwendungen und der mit der Substanz desselben vorgegangenen Veränderungen zur Nachricht mitgetheilt werden.“

Auf der u. g. Website heißt es: „1833 erhielt das Königreich Hannover eine vergleichsweise moderne Verfassung. Als aber der hochkonservative König Ernst August 1837 die Regierung antrat, erklärte er sie für nichtig. Dagegen protestierten sieben Göttinger Professoren, die sogenannten Göttinger Sieben, unter ihnen die Brüder Grimm, die deshalb des Amtes enthoben wurden. Die öffentliche Meinung in Deutschland reagierte mit Empörung“ (https://www.niedersachsen.de/startseite/land_leute/die_geschichte/geschichte_der_regionen/konigreich_provinz_hannover/-19774.html). Die Inschrift am Denkmal der Göttinger Sieben vor dem Landtag bezeichnet den Vorgang als Verfassungsbruch.

Bis 1938 wurde die Klosterkammer nach dem Kollegialprinzip geführt, seitdem ist sie monokratisch strukturiert. Rechtsaufsicht und Dienstaufsicht liegen beim MWK. Eine Fachaufsicht besteht derzeit nicht. Fragen werfen auch Bezugnahmen auf das Urteil 1/71 des Staatsgerichtshofes auf. Von Interesse ist hier beispielsweise der letzte Absatz des Urteils auf Seite 1105, Nds. MBl. Nr. 31/72: „Für den Umfang des Bestandsschutzes, den eine unter Artikel 56 Abs. 2 LV fallende Einrichtung nach dieser Vorschrift genießt, ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung, also auf den 1. Mai 1951, abzustellen.“

1. Warum beruft sich die Landesregierung bei der aktuellen Unterrichtung über die Prüfung des Jahresabschlusses des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds nicht auf die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 01.05.1951 und die Niedersächsische Verfassung vom 19.05.1993?

2. Warum beruft sich die Landesregierung bei der aktuellen Unterrichtung über die Prüfung des Jahresabschlusses des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds nicht auf den Wortlaut des Gründungspatents zur Gründung des Sondervermögens (Fond) von 1818 und auf § 71 des Grundgesetzes für das Königreich Hannover vom 26.09.1833?

3. Warum beruft sich die Landesregierung bei der aktuellen Unterrichtung über die Prüfung des Jahresabschlusses des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds stattdessen auf § 79 der Landesverfassung des Königreichs Hannover von 1840, die laut der oben genannten Inschrift durch Verfassungsbruch zustande kam?

4. Wie kommt der Kammerdirektor in der Anlage 3 zu der Auffassung, dass Budgetrecht, Rechnungslegung und Entlastung (Königsrecht) allein auf den Präsidenten und den Kammerdirektor der Klosterkammer übergingen?

5. Ist beabsichtigt, die monokratische Entscheidungsstruktur von AHK und Klosterkammer entsprechend früheren Forderungen des Landesrechnungshofes zu verändern?

6. Welche Aufgaben liegen bislang beim Kuratorium?

7. Wie hat sich das Jahresergebnis der Kloster Wöltingerode Brennen und Brauen GmbH, Goslar, seit der Übernahme der Gesellschaft bis zum 31.12.2019 jeweils dargestellt?

8. Wie hat sich das Jahresergebnis der Cellerar GmbH, Goslar, und deren Rechtsvorgängerin von 2008 bis zum 31.12.2019 jeweils dargestellt?

9. Wie haben sich das Vermögen des AHK und das von der Klosterkammer insgesamt verwaltete Vermögen inklusive Rücklagen seit dem Jahr 2000 jeweils entwickelt, und welche Vermögensbestandteile wurden wertmäßig nicht aktiviert?

10. Wie haben sich die Erträge des AHK und das von der Klosterkammer insgesamt verwaltete Vermögen aus a) Land- und Forstwirtschaft, b) Erbpacht, c) staatlichen Beihilfen und d) Sonstigem seit dem Jahr 2000 entwickelt?

11. In welcher Höhe kamen die Erträge den drei Stiftungszwecken in den Jahren seit 2000 jeweils zugute?

(Verteilt am 30.07.2020)

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