Pressemeldung Nr. Drucksache 18/4010 vom

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung:Gesetzentwurf der Landesregierung zum Tariftreue- und Vergabegesetz: Wie hoch ist der Anteil der Aufträge bei öffentlichen Vergaben, der künftig aus dem NTVergG herausfallen wird?

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Tariftreue- und Vergabegesetz: Wie hoch ist der Anteil der Aufträge bei öffentlichen Vergaben, der künftig aus dem NTVergG herausfallen wird?

Anfrage der Abgeordneten Detlev Schulz-Hendel und Eva Viehoff (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 13.06.2019.


Die Niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes vorgelegt (Drucksache 18/3693). Danach soll der Eingangsschwellenwert von aktuell 10 000 Euro auf 25 000 Euro angehoben werden. Außerdem sollen Empfänger von Subventionen und Sektorenauftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte aus dem Anwendungsbereich des NTVergG herausgenommen werden. Das bedeutet konkret, dass Subventionsempfängerinnen und -empfänger z. B. mit Bauaufträgen für Tiefbauarbeiten oder für die Errichtung von Krankenhäusern oder auch Verwaltungsgebäuden bis zu einer Kostenhöhe von rund 5,2 Millionen Euro nicht mehr unter das NTVergG fallen würden, sofern diese Projekte mindestens zur Hälfte subventioniert würden. Wenn alle Sektorenauftraggeber nicht mehr unter das NTVergG fallen, dann würde eine weitere Gruppe (wie Wasserversorger, Häfen, Flughäfen etc.) befreit werden, die ebenfalls hohe Auftragswerte zu vergeben hat. Außerdem sieht die geplante Änderung im Gesetzentwurf der Landesregierung zu den Nachunternehmen vor, dass die bislang vorgeschriebene Anforderung, eine Liste aller Leistungen vorzulegen, die durch Nachunternehmer
erbracht werden, künftig nur noch freiwillig zu erbringen ist. Nach dem Koalitionsvertrag von SPD und CDU sollte zur „Entlastung der Kommunen der Anwendungsbereich des Vergaberechts für Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erst ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro eröffnet sein“. Laut Koalitionsvertrag von SPD und CDU sollte zur „Entlastung der Kommunen der Anwendungsbereich des Vergaberechts für Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erst ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro eröffnet sein“. Weiter heißt es im Koalitionsvertrag: „Die geltenden Regelungen zu Mindestentgelten bei der Ausführung 2107 öffentlicher Aufträge sowie ihrer Kontrolle bleiben bestehen.“ In der Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 7. Mai 2019 heißt es zudem, dass die Verbandsbeteiligung zum Gesetzentwurf des NTVergG abgeschlossen sei und dass in ihrer Folge sich „an dem Gesetzentwurf keine Änderungen“ ergeben hätten.


1. Wie viele Aufträge bei der öffentlichen Vergabe mit welchem Gesamtauftragsvolumen (Angabe in Euro), die unter das NTVergG fielen, gab es in Niedersachsen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bitte getrennt nach Land und Kommunen aufführen)?
2. Wie viele dieser Aufträge mit welchem Gesamtauftragsvolumen lagen unterhalb des jetzt neu geplanten Eingangsschwellenwertes von 25 000 Euro und würden damit künftig nicht mehr erfasst werden (für die Jahre 2016, 2017, 2018 und bitte getrennt nach Land und Kommunen aufführen)?
3. Wie viele der Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte mit welchem Gesamtauftragsvolumen (Angabe in Euro für die Jahre 2016, 2017 und 2018; getrennt nach Land und Kommunen aufführen) wurden von Empfängern von Subventionen nach § 99 Abs. 4 GWB vergeben?
4. Wie viele der Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte mit welchem Gesamtauftragsvolumen (Angabe in Euro für die Jahre 2016, 2017 und 2018; getrennt nach Land und Kommunen aufführen) wurden von Sektorenauftraggebern nach § 100 GWB vergeben?
5. Wie hoch sind der Anteil (prozentuale Angabe bitte) und die Summe (Angabe in Euro) der Aufträge, die in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht unter das NTVergG gefallen wären, wenn die Regelungen des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung (Drucksache 18/3693) bereits gegolten hätten?

6. Wie schätzt die Landesregierung die Folgen des vorliegenden Gesetzentwurfs auf die Tarifbindung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein? Werden die neuen Regelungen die Tarifbindung stärken oder schwächen?
7. Aus welchem Grund weicht die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf von der eigenen Koalitionsvereinbarung ab, den Schwellenwert auf 25 000 Euro statt auf 20 000 Euro zu erhöhen?
8. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass entgegen dem Koalitionsvertrag nun doch gemäß dem Gesetzentwurf die „geltenden Regelungen zu Mindestentgelten bei der Ausführung öffentlicher Aufträge sowie ihrer Kontrolle“ nicht mehr in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben?
9. Welche Kritikpunkte wurden im Rahmen der Verbandsanhörung zum Gesetzentwurf benannt, und welche Änderungswünsche gab es aufseiten der Anzuhörenden?
10. Aus welchen Gründen haben sich in der Folge der Verbandsbeteiligung für die Landesregierung keine Änderungen ergeben bzw. aus welchen Gründen hat die Landesregierung die Änderungswünsche der Anzuhörenden nicht aufgegriffen?
11. Wie lassen sich aus Sicht der Landesregierung die vorliegenden Änderungen zum NTVergG mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten der norddeutschen Länder am 2. Mai in Hamburg vereinbaren, wonach die Länder die Tarifbindung insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge stärken wollen?
12. In welcher Weise wird die Landesregierung vor dem Hintergrund der neuen EU-Entsenderichtlinie und der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs analog zum Saarland die Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Branchen wieder an die Einhaltung von Tarifverträgen im Rahmen des NTVergG binden?
13. Sollte die Landesregierung nicht wie das Saarland planen, die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung von Tarifverträgen zu binden, aus welchen Gründen nutzt sie die neue Rechtslage nicht, um die Tarifbindung in allen Branchen wieder zu stärken?
14. In welcher Weise dient der aktuelle Gesetzentwurf zum NTVergG dem Anspruch der von SPD und CDU geführten Landesregierung, sich für „Gute Arbeit“ und für die Stärkung der Arbeitnehmerinnen-, und -Arbeitnehmerrechte in Niedersachsen einzusetzen?

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